Zugewinn
Treffen die Ehegatten keine anderweitige Vereinbarung, leben sie mit der Eheschließung in der Zugewinngemeinschaft als dem gesetzlichen Güterstand. Mit dem Ende der Ehe, endet die Zugewinngemeinschaft mit der Folge, dass ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden könnte. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des Anderen, so steht dem anderen eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses zu.
Es ist damit zunächst für beide Ehegatten gesondert der jeweilige Zugewinn zu ermitteln. In Folge einer Auskunft wird Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung, Trennung und Ende der Ehe (Zustellung des Scheidungsantrages) ermittelt und sodann der Zugewinnausgleich berechnet. Dabei unterstütze ich Sie gerne.