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Abfindung

Im Zusammenhang mit Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fragt man sich: Steht mir eine Abfindung zu? Bzw. muss ich als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen? Und wie hoch soll die Abfindungssumme ausfallen?  Wichtig ist zunächst, dass es keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt. Ausnahmsweise können solche Ansprüche in Tarifverträgen, Sozialplänen oder individuellen Arbeitsverträgen oder Geschäftsführerverträgen vereinbart werden. Weitere Ausnahme ist im Gesetz verankert: Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Klagefrist keine Kündigungsschutzklage, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung (§ 1 a Abs. 1 S. 1 KSchG). 

Allerdings, kann der Arbeitgeber sich nicht ohne weiteres durch Kündigung vom Arbeitnehmer trennen, liegt es nahe, Verhandlungen über eine vom Arbeitgeber zu zahlender Abfindung zu führen. Ferner ist der Arbeitgeber oft bereit, eine Abfindung bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu zahlen.  

Nach der Faustformel des § 1 a Abs. 2 KSchG beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Brutto Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Allerdings soll die Abfindung individuell berechnet werden. Es sind noch weitere Faktoren, wie zum Beispiel das Alter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers, die Ausgangslage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsmarktsituation sowie Budgetplanung und Kostenrisiko des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Damit ist zur Höhe der Abfindung alles verhandelbar. Die Abfindung ist zu versteuern. Sozialabgaben werden von der Abfindungssumme nicht abgezogen. 

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