Umgang / Wechselmodell
Nach der Trennung haben grundsätzlich beide Eltern das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern. Für die Regelung der Umgänge kommt es auf das Alter der Kinder und natürlich Eltern-Kind-Beziehung und Bindung an.
Oft wird das s. g. paritätische Wechselmodell erwünscht. Eines vorab: das Wechselmodell befreit nicht von der Zahlung des Unterhalts! Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Beschluss vom 11.01.2017 Az.: XII ZB 565/15) haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Aber auch eine Anordnung eines Wechselmodells durch das Gericht ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Voraussetzungen sind eine hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompetenz der beiden Eltern, sichere Bindung des Kindes zu beiden Eltern, gleiche Beiträge beider Eltern zu Entwicklungsförderung und Kontinuitätssicherung, autonom gebildeter, stetiger Kindeswille, Kooperations – und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs und keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikts des Kindes durch die Konfliktbelastung der Eltern (OLG Brandenburg, 06.07.2020, 13 UF 26/20).