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Kündigung

Wenn man eine Kündigung erhalten hat, ist man zunächst schockiert. Wichtig ist, dass Sie ruhig bleiben und die Situation nicht verschlimmern. Denn nach einer ordentlichen Kündigung kann noch eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung kommen.

Wichtig! Nach Zugang einer Kündigung sind folgende Fristen zu beachten:

  1. Sie müssen sich innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit melden und Ihre Kündigung dort anzeigen, damit Sie keine Nachteile beim Bezug des Arbeitslosengeldes bekommen.

  2. Gegen die Kündigung können Sie nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Wirksamkeit der Kündigung fingiert, d. h. diese wird automatisch wirksam (es sei denn, dass diese Nichtig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kündigung nicht unterschrieben oder sogar mündlich erklärt wurde).

  3. Wurde die Kündigung von einer unbefugten Person erklärt, die keine entsprechende Vollmacht besitzt, muss die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen werden.

Demnach ist ein schnelles Handeln notwendig.

Ob eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung wirksam erklärt wurde, hängt davon ab, ob diese formellen oder materiellen Anforderungen entspricht. Eine Kündigung kann nur schriftlich, d. h. geschrieben (Textform) und unterschrieben erfolgen. Eine mündlich erklärte Kündigung oder eine nicht unterschriebene Kündigung sind nichtig und entfalten keine Wirkung.

Des Weiteren ist danach zu unterscheiden, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Ist man mehr als 6 Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt und werden in dem Betrieb mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter angestellt, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. In diesem Fall ist die Kündigung nur aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen möglich, die der Arbeitgeber nachzuweisen hat.

Findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, könnte die Kündigung willkürlich bzw. sittenwidrig erfolgen.

Zu beachten ist noch besonderer Kündigungsschutz von zum Beispiel Schwangeren, schwerbehinderten Menschen, Betriebsräten, Datenschutzbeauftragten u. a.

Eine fristlose Kündigung ist mit dem Zugang wirksam und beendet mit dem Zugang bei Ihnen Ihren Arbeitsvertrag. Sie müssen sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Eine fristlose Kündigung wird in aller Regel verhaltensbedingt erklärt, wenn eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Dies ist zum Beispiel bei Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers oder Kunden, oder Verdacht einer Straftat der Fall. Der Arbeitgeber kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnis der Tatsachen, die für den Kündigungsgrund maßgeblich sind, eine fristlose Kündigung erklären.

Im Falle einer fristlosen Kündigung droht meistens eine Sperre bei der Agentur für Arbeit. Umso wichtiger ist es, die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung zeitnah nach dem Erhalt zu überprüfen.

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